Ein aktuelles Urteil des OLG Nürnberg bringt Klarheit bei der Gestaltung von Beratungsverzichten – doch für Versicherte birgt es auch Fallstricke.
Streit um Beratungsdokumentation ist bei Basisrenten – der sogenannten Rürup-Rente – keine Seltenheit. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az.: 8 U 1684/24) entschieden: Ein Beratungsverzicht muss nicht zwingend auf einem separaten Formular erklärt werden. Eine deutliche optische Abgrenzung innerhalb des Antrags genügt.
Den Fall schildert Rechtsanwalt Jens Reichow auf der Website seiner Kanzlei Jöhnke & Reichow ausführlich: Anforderungen an den Beratungsverzicht – OLG Nürnberg.

Der Fall: Vorangekreuztes Kästchen wird zum Problem
Ein Versicherungsnehmer hatte 2021 eine fondsgebundene Basisrente abgeschlossen. Im achtseitigen Antragsformular war das Feld „Ich verzichte auf die Beratung“ bereits angekreuzt. Der Kunde unterschrieb den Antrag – inklusive des Verzichtsfeldes – und erhielt die Police.
Später klagte er, er sei nicht ordnungsgemäß beraten worden, der Verzicht sei unwirksam und forderte Schadensersatz. Doch sowohl das Landgericht Regensburg als auch das OLG Nürnberg sahen die Voraussetzungen erfüllt: Das Feld war optisch abgesetzt, mit Kasten und Überschrift hervorgehoben – ein separates Blatt sei nicht erforderlich.
Was heißt das für Versicherungsnehmer?
Für Kundinnen und Kunden bedeutet dieses Urteil vor allem eines:
Ein Beratungsverzicht hat rechtlich Gewicht – auch wenn er oft übersehen wird. Wer unterschreibt, dass er keine Beratung wünscht, schränkt seine Möglichkeiten ein, sich später auf Falschberatung zu berufen.
Besonders brisant: Vorgekreuzte Kästchen sind aus Verbraucherschutzsicht umstritten. Wer Formulare oberflächlich liest, übersieht schnell, dass er gerade auf wichtige Informationspflichten verzichtet. Einmal unterschrieben, ist der Verzicht aber bindend.
Wichtig zu wissen
- Ein Beratungsverzicht ist freiwillig. Niemand muss auf Beratung verzichten – auch nicht bei der Rürup-Rente.
- Vorgekreuzte Felder sind juristisch zulässig, aber intransparent. Verbraucherschützer fordern seit Langem klarere Regeln.
- Die Beweislast liegt beim Kunden. Wer behauptet, falsch oder gar nicht beraten worden zu sein, hat bei wirksamem Verzicht schlechte Karten.
Wie können Kunden sich schützen?
Gerade bei komplexen Vorsorgeprodukten wie der Basisrente gilt:
✔ Alles gründlich lesen. Kein Kästchen ungeprüft lassen.
✔ Sinn und Folgen klären lassen. Im Zweifel nachfragen, warum ein Verzicht notwendig sein soll.
✔ Dokumentation einfordern. Gesprächsprotokolle sichern – wer beraten wird, hat Anspruch auf Dokumentation.
✔ Im Zweifel unabhängigen Rat einholen. Versicherungs- oder Verbraucherrechtsexperten können Verträge vor Unterschrift prüfen.
Was bedeutet das für Versicherer und Vermittler?
Für Makler und Versicherer bringt das Urteil Erleichterung: Ein separates Formular ist nicht nötig. Ein deutlich gestaltetes Verzichtsfeld mit eigener Unterschrift genügt. Doch: Vorgekreuzte Felder können Misstrauen erzeugen und sollten transparent kommuniziert werden.
Vertrauensvolle Kundenbeziehungen profitieren davon, wenn Verzichtserklärungen aktiv erklärt und dokumentiert werden – statt sie nur passiv in umfangreichen Anträgen zu verstecken.
Ausblick
Ob die Praxis der vorangekreuzten Verzichtserklärungen auch künftig so bestehen bleibt, ist offen. Verbraucherschützer fordern strengere Vorgaben – und höchstrichterliche Entscheidungen könnten hier in Zukunft nachjustieren.
Fazit
Das OLG Nürnberg schafft Klarheit für die Versicherungswirtschaft – und mahnt Verbraucher zur Sorgfalt. Beratungsverzichte mögen praktisch sein, entbinden Kunden aber von Schutzrechten. Wer unterschreibt, verzichtet. Gerade bei Altersvorsorgeprodukten mit langer Bindung wie der Rürup-Rente sollte jede Klausel bewusst geprüft werden.
FAQs
Was bedeutet ein Beratungsverzicht überhaupt?
Ein Beratungsverzicht bedeutet, dass der Versicherungsnehmer schriftlich erklärt, auf eine Beratung zu verzichten. Damit entfällt die Pflicht des Versicherers, eine umfassende Beratung und Dokumentation nach § 6 VVG zu leisten.
Ist ein Beratungsverzicht verpflichtend?
Nein. Ein Beratungsverzicht ist immer freiwillig. Niemand muss auf eine Beratung verzichten – auch nicht bei der Rürup-Rente. Kunden sollten das Häkchen nur setzen, wenn sie sich der Folgen bewusst sind.
Reicht ein vorangekreuztes Feld wirklich aus?
Ja, laut OLG Nürnberg kann ein vorangekreuztes Kästchen ausreichen, wenn es optisch hervorgehoben ist und der Kunde es zusätzlich unterschreibt. Ein separates Formular ist laut dem Urteil nicht zwingend erforderlich.
Was passiert, wenn ich trotzdem falsch beraten wurde?
Wurde wirksam auf die Beratung verzichtet, ist es für Kunden sehr schwierig, später Ansprüche wegen Falschberatung geltend zu machen. In der Praxis ist die Beweislast dann meist kaum zu erfüllen.
Wie kann ich mich vor ungewollten Verzichtserklärungen schützen?
Lesen Sie jedes Formular gründlich, hinterfragen Sie vorangekreuzte Kästchen und lassen Sie sich die Bedeutung erklären. Bei Unsicherheit ist es sinnvoll, eine unabhängige Beratung einzuholen und nichts vorschnell zu unterschreiben.
Gilt das nur für die Rürup-Rente?
Nein, Beratungsverzichte können auch bei anderen Versicherungs- oder Vorsorgeverträgen vorkommen, etwa bei Lebensversicherungen oder fondsgebundenen Policen.